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Sind Rauchwarnmelder-Mietkosten umlagefähige Betriebskosten?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders können nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, da es sich um keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt.

Anschaffungs- und Anmietkosten sind grundsätzlich keine Betriebskosten; lediglich soweit die Betriebskostenverordnung selbst diesbezüglich Ausnahmen (§ 2 Nr. 4 a, c, 5 a, b, 6 a, b, 15 a BetrKV) nennt, können solche Posten umgelegt werden. Der Ausnahmecharakter verbietet es, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie hier auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Vermieterpartei nicht rechtlos gestellt wird; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bezüglich der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4, 5 BGB (BGH, 17.06.2015 - Az: VIII ZR 216/14).

Modernisierungsmaßnahmen berechtigen nach § 559 BGB zu einer Mieterhöhung. Auch aus diesem Grunde kann eine Alternative der Umlegung im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nicht geboten sein.


AG Landshut, 05.12.2019 - Az: 3 C 1511/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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