Der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung aufgrund seines Gesundheitszustands (hier: Umzug in ein Pflegeheim wegen Demenz) nicht mehr nutzen kann, rechtfertigt keine
außerordentliche fristlose Kündigung nach §§
543,
569 BGB.
Eine außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB kann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind.
Dass der Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist die Wohnung zu bewohnen, liegt allein in seiner Risikosphäre. Auch eine schwere Erkrankung des Mieters berechtigt diesen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des
Mietvertrages, da der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für die Mietsache trägt.
Diese gesetzliche Wertung gilt auch für Wohnraummietverhältnisse. Dies wird durch den Rechtsgedanken des
§ 537 Abs. 1 Satz BGB als Gefahrtragungsregel getragen, wonach der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko der Mietsache trägt und zwar gleichgültig, aus welchem Grund er für die Mieträume keine Verwendung mehr hat.
Da die Kündigungsgründe allein in die Risikosphäre der Mieters fallen, kommt auch keine Kündigung gemäß § 242 BGB oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Im Übrigen erscheint auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Kündigungsfrist von 3 Monaten als angemessen.