Ein Mieter ist nicht zur
fristlosen Kündigung seines
Mietvertrags berechtigt, wenn er die Wohnung aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr nutzen kann.
Eine außerordentliche Kündigung nach
§ 543 Abs. 1 BGB kann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind.
Deshalb kann ein Mieter nicht nach § 543 Abs. 1 BGB kündigen, weil er z.B. seinen Wohnsitz berufsbedingt verlegen will oder wegen einer schweren Erkrankung sein Geschäft in den gemieteten Gewerberäumen nicht weiter ausführen kann.
Der die Wohnungsnutzung ausschließende Gesundheitszustand des Mieters ist ein seinem eigenen Risikobereich zuzuordnender Umstand, der sich nicht durch Verkürzung der Kündigungsfrist zulasten der Vermieter auswirken kann.
Das Gericht hielt gegenteilige Entscheidungen schon deshalb nicht für auf die heutige Situation anwendbar, weil die Kündigungsfrist für die Mieterseite seit der Mietrechtsreform 2001 durchgehend auf 3 Monate begrenzt wurde. Diese Kündigungsfrist stellt regelmäßig keine Überforderung der Mieter dar. Das Gericht sah sich im Übrigen in seiner Argumentation durch den Rechtsgedanken bestätigt, der in
§ 537 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt.
Sofern ein
Nachmieter angeboten werden kann, kann dem Mieter jedoch ein Anspruch auf einen
Mietaufhebungsvertrag zustehen.