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Nachmieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Möchte ein Mieter die langen gesetzlichen Kündigungsfristen abkürzen oder vorzeitig aus seinen Zeitmietvertrag aussteigen, so kann er – sofern er kein Sonderkündigungsrecht hat - versuchen, einen Nachmieter zu stellen.
Dies ist jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklauseln vereinbart wurde.

Ausnahmsweise darf der Mieter auch ohne eine solche Vertragsklausel einen Nachmieter stellen, wenn es für ihn unzumutbar ist, auch weiterhin am Vertrag festzuhalten. Jedoch muß der vom Mieter vorgeschlagene Nachmieter geeignet sein, d.h. daß er insbesondere in der Lge sein muß, den vom Vermieter geforderten Mietzins zu entrichten.
Nach der Rechtsprechung muß sich der Vermieter innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob für ihn der vorgeschlagene Nachmieter in Frage kommt.

Zwar ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit einem im vorgenannten Sinne "geeigneten" Nachmieter einen Mietvertrag abzuschließen. Jedoch wird der (bisherige) Mieter von dem Zeitpunkt an, zu dem der vorgeschlagene Nachmieter zur Übernahme der Wohnung bereit ist von seiner Verpflichtung gegenüber dem Vermieter, den Mietzins zu entrichten, frei.

In den folgenden Fällen sind Ausnahmen anzunehmen, die zur Stellung eines Nachmieters auch ohne entsprechende Vertragsklausel berechtigen.
  • Der Mieter ist berufsbedingt gezwungen, einen Ortswechsel vorzunehmen;
  • Der Umzug ins Alterns- oder Pflegeheim wird notwendig;
  • Der Mieter möchte heiraten oder es hat sich Familiennachwuchs angekündigt und die Wohnung wird deshalb zu klein.
Kein Ausnahmefall ist jedoch anzunehmen, wenn
  • der Mieter lediglich in eine billigere oder verkehrsgünstigere Wohnung wechseln möchte;
  • der Mieter in die eigenen vier Wände ziehen möchte.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.05.2025)
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