Hat ein Mieter durch sein Verhalten und seine Äußerungen gegenüber den Mietinteressenten diese von einer Anmietung abgehalten, so kann dies ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 573 I 1 BGB kann der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis
kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt gemäß § 573 II Nr. 1 BGB insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Wegen der sozialen Bedeutung der Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt ist ein Interesse von Gewicht notwendig, was eine umfassende Würdigung der im Einzelfall gegebenen beiderseitigen Interessen erforderlich macht. Dabei werden nach § 573 III BGB als Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters außer den im Kündigungsschreiben angegebenen nur später entstandene Umstände berücksichtigt.
Vorliegend hatte die Klägerin im Kündigungsschreiben vom 27.02.2019 insofern im Wesentlichen auf die der Beklagten zugestellten Abmahnungen vom 14.11.2018, 16.12.2018 und 04.02.2019 Bezug genommen.
Diese Bezugnahme war hier in dem Sinne wirksam, dass die in den
Abmahnungen konkret dargestellten Vorfälle grundsätzlich verwertet werden können, da die Bezugnahme klar und eindeutig erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Vorfälle auch nicht dadurch „verbraucht“ worden, dass sie Gegenstand der Abmahnungen waren.
Zwar wird vertreten, dass es nicht ausreiche, wenn zur Begründung lediglich auf die im Abmahnschreiben aufgeführten Beanstandungen Bezug genommen werde, weil der Kündigungstatbestand eine Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens nach der Abmahnung voraussetze, und dass diese Grundsätze auch dann gelten würden, wenn der Kündigende abgemahnt habe, obwohl nach
§ 543 Abs. 3 S. 2 BGB keine Abmahnung erforderlich gewesen wäre.
Begründet wird dies damit, dass der Kündigende durch die Abmahnung zu erkennen gegeben habe, dass der Mieter die Kündigung vermeiden könne, wenn er sich in Zukunft vertragsgemäß verhalten würde.
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