Entsprechend seiner Überschrift regelt § 199 BGB nicht nur den „Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist“, sondern darüber hinaus besondere „Verjährungshöchstfristen“, die gerade unabhängig von dem Beginn der Verjährung Geltung beanspruchen und sich auch gegenüber der für bestimmte mietrechtliche Ansprüche in
§ 548 BGB besonders geregelten Verjährung durchsetzen.
Der Vermieter darf nicht den Wohnungsmieter in Anspruch nehmen, sondern muss sich vorrangig der auf Kosten der Mieter unterhaltenen Wohngebäudeversicherung bedienen, wenn der Mieter den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat und ein Regress des Versicherers gegen den Mieter deshalb ausgeschlossen ist.
Dies gilt dann, wenn Wasser über den Fliesenboden bestimmungsgemäß in den Bodenabfluss lief und von dort aus deswegen teilweise in die Unterbodenkonstruktion gelangen konnte, weil es an einer ordnungsgemäßen Abdichtung des Abflusses gegenüber dem Fliesenboden mangelte und der Syphon abgesackt war. Es spricht viel dafür, dass ein auf diese Weise entstandener Schaden dem Versicherungsschutz unterfällt.