Bringt ein Mieter in der Wohnung Wasser aus, wodurch das
Parkett beschädigt wird, um den Vermieter zu schädigen und zu umfangreichen Leckortungsmaßnahmen zu bewegen, verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft in nicht unerheblicher Weise.
Damit liegt ein (ordentlicher) Kündigungsgrund vor, sodass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses seitens der Vermieter besteht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt insbesondere dann ein berechtigtes Interesse der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Kündigungstatbestand setzt zunächst voraus, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Der Begriff der vertraglichen Pflichten ist nach allgemeiner Ansicht in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Insofern besteht für die jeweilige Mieterpartei auch eine Obhutspflicht, als Nebenpflicht. Diese Pflicht wird vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt und folgt im Übrigen auch aus den §§ 242, 241 Abs. 2 BGB und letztlich auch aus § 536c BGB. Die Mietpartei ist also verpflichtet die Mietsache so pfleglich zu behandeln und zu gebrauchen, dass sie nicht beschädigt wird. Die Beklagten waren also verpflichtet alles zu unterlassen, was Schaden an der Mietsache verursachen kann.
Gegen diese Pflicht verstießen die Beklagten hier aktiv, indem sie Wasser auf den Boden schütteten und somit die Mietsache, insbesondere den Parkettboden, beschädigten. Hiervon ist das Gericht aufgrund mehrerer Umstände überzeugt:
Unstreitig kam es nach Beginn des Mietverhältnisses an unterschiedlichen Stellen im Schlafzimmer der Mietwohnung zum Auftreten von Feuchtigkeit und sogar stehendem Wasser. Hierfür konnte letztlich keine bauseitsbedingte Ursache gefunden werden.
Das Gericht ist im Ergebnis davon überzeugt, dass der Wassereintritt nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, der der Sphäre der Vermieter zuzuordnen ist.
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