Jedenfalls dann, wenn der Mieter vor seinem Auszug
Schönheitsreparaturen vorgenommen hat und der Vermieter Beanstandungen erhebt, muss der Vermieter im Rahmen der Leistungsaufforderung nach § 281 BGB die konkreten Mängel darlegen und den beanstandeten Zustand beschreiben, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag als nicht erfüllt ansieht.
Die bloße Angabe, dass die ausgeführten Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht seien, ist eine Bewertung ohne Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und daher unzureichend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist streitig, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Leistungsaufforderung des Vermieters gemäß § 281 BGB zu stellen sind, wenn der Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgibt, ohne Schönheitsreparaturen auch nur teilweise durchgeführt zu haben.
Während es teilweise für ausreichend angesehen wird, wenn der Vermieter pauschal zur Vornahme der durchzuführenden Arbeiten auffordert, wird von anderen die Ansicht vertreten, die Leistungsaufforderung sei nur wirksam, wenn sie die durchzuführenden Arbeiten genau spezifiziere und dazu den Zustand der renovierungsbedürftigen Teile beschreibe.
Welche der beiden Ansichten zutreffend ist, kann vorliegend dahinstehen. Es besteht nämlich Einigkeit, dass dann, wenn der Mieter - wie vorliegend - vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen vorgenommen hat und der Vermieter Beanstandungen erhebt, der Vermieter im Rahmen der Leistungsaufforderung die konkreten Mängel darlegen und den beanstandeten Zustand beschreiben muss, damit der Mieter erkennen kann, inwieweit der Vermieter den Vertrag als nicht erfüllt ansieht.
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