Ist der Zutritt zur Wohnung des Mieters erforderlich, um einen Schimmelbefall zu beseitigen, der die gesamte Bausubstanz gefährdet, so besteht gem. § 543 Abs. 1 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter den Zugang zur Wohnung verweigert.
Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verschulden der Vertragsparteien, aber auch die Auswirkungen der Vertragsverletzung, die Folgen des Wohnungsverlustes für den Mieter, die persönlichen Verhältnisse der Parteien und die Dauer des Mietverhältnisses zu berücksichtigen.
Die Pflichtverletzung des Beklagten führt vorliegend nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Vorliegend sind bei der Interessenabwägung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um ein langjähriges Mietverhältnis handelt, der Beklagte bewohnt seit knapp 20 Jahren die streitgegenständliche Wohnung. Die Ersatzwohnraumsuche in München ist infolge des dauerhaft angespannten Wohnungsmarktes sehr schwierig. Die Corona-Pandemie hat die Wohnungsmarktlage eher verschlechtert und erschwert eine Wohnungssuche. Zudem zahlt der Beklagte eine eher geringe Miete, so dass ein Ersatzwohnraum noch schwieriger zu erlangen ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass manche Menschen nicht böswillig oder absichtlich das Aufräumen oder eine strukturierte Ordnung ihrer Wohnung verweigern, sondern dazu nicht imstande sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Da die Kündigung eines Mietverhältnisses regelmäßig einen sehr schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters darstellt, sind an deren Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen; jedoch ist auch auf dieser Grundlage der hohen Anforderungen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung gegeben.Bei der erforderlichen Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verschulden der Vertragsparteien, aber auch die Auswirkungen der Vertragsverletzung, die Folgen des Wohnungsverlustes für den Mieter, die persönlichen Verhältnisse der Parteien und die Dauer des Mietverhältnisses zu berücksichtigen.
Die Pflichtverletzung des Beklagten führt vorliegend nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Vorliegend sind bei der Interessenabwägung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um ein langjähriges Mietverhältnis handelt, der Beklagte bewohnt seit knapp 20 Jahren die streitgegenständliche Wohnung. Die Ersatzwohnraumsuche in München ist infolge des dauerhaft angespannten Wohnungsmarktes sehr schwierig. Die Corona-Pandemie hat die Wohnungsmarktlage eher verschlechtert und erschwert eine Wohnungssuche. Zudem zahlt der Beklagte eine eher geringe Miete, so dass ein Ersatzwohnraum noch schwieriger zu erlangen ist.
Das Gericht verkennt nicht, dass manche Menschen nicht böswillig oder absichtlich das Aufräumen oder eine strukturierte Ordnung ihrer Wohnung verweigern, sondern dazu nicht imstande sind.
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AG München, 19.05.2021 - Az: 416 C 5151/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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