Der Vermieter ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wegen Verzugs zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter sich mit Mietzinszahlungen in Höhe von mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug befindet.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, einen Zahlungsrückstand ausreichend zu bezeichnen. Die Kündigung erfordert auch keine konkrete Angabe des bestehenden wichtigen Grundes. Das Gesetz verlangt eine solche Begründung in der Kündigungserklärung nicht.
Die Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB, die eine solche Begründung verlangt, gilt für Wohnraummietverhältnisse und ist für gewerbliche Mietverhältnisse nicht einschlägig (§ 578 BGB).
Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, einen Zahlungsrückstand ausreichend zu bezeichnen. Die Kündigung erfordert auch keine konkrete Angabe des bestehenden wichtigen Grundes. Das Gesetz verlangt eine solche Begründung in der Kündigungserklärung nicht.
Die Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB, die eine solche Begründung verlangt, gilt für Wohnraummietverhältnisse und ist für gewerbliche Mietverhältnisse nicht einschlägig (§ 578 BGB).
OLG Brandenburg, 05.01.2011 - Az: 3 U 55/10
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