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Keine Kündigung bei kurzfristig geringfügig verzögerten Mietzahlungen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung ist bei unpünktlichen Mietzahlungen nicht immer gerechtfertigt. Bei einem ansonsten beanstandungsfreiem Verlauf eines langjährigen Mietverhältnisses ist selbst nach vorheriger entsprechender Abmahnung nicht gerechtfertigt, wenn die Zahlungen mit lediglich geringer zeitlicher Verzögerung nach Fälligkeit beim Vermieter eingehen und das störende Zahlungsverhalten nur wenige Monate andauerte. Denn in einem solchen Fall liegt zwar eine schuldhafte, jedoch keine erhebliche Pflichtverletzung vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zahlungsverzug nicht dazu geeignet gewesen ist, die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters spürbar zu gefährden oder die Verwaltung der Zahlungseingänge nachhaltig zu erschweren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die auf unpünktliche Mietzahlungen der Beklagten gestützte Kündigung vom 10. Juli 2015 hat weder als außerordentliche noch als ordentliche Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB das Mietverhältnis beendet. Zwar hat die Beklagte die Mieten in den Monaten März, April und Mai 2015 und - nach erfolgter Abmahnung - auch die Miete für Juni und Juli 2015 jeweils geringfügig verspätet gezahlt. Damit hätte sie - vorbehaltlich der von ihr behaupteten abweichenden Fälligkeitsabrede für die Zeit nach Erteilung der Abmahnung - auch pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt. Ihre Pflichtverletzung war jedoch nicht hinreichend erheblich, um den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. Beide Kündigungsformen erfordern eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung des Mieters. An einer solchen fehlt es hier.

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