Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenEine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters ist in seinem unzureichenden Bemühen zu sehen, eine Kostenübernahme der ARGE bezüglich der Betriebskostenforderungen des Vermieters zu erlangen.
Dies kann die fristgerechte
Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann dahinstehen, ob der Mieter die Betriebskostenabrechnung der Jahre 2006 und 2007 – wie von ihm behauptet – in den Hausbriefkasten der ARGE im Beisein von Zeugen eingeworfen hat und hierbei unter Beifügung seiner BG-Nummer und dem Zusatz „Bitte Übernahme“ die Übernahme beantragt hat.
Aus dem Schreiben der ARGE vom 06.03.2009 und dem sonstigen Vortrag des Beklagten sind jedenfalls weitergehende Nachforschungen des Mieters nicht ersichtlich. Hierzu bestand aber Anlass, nachdem die ARGE die Nachzahlungssalden der Jahre 2006 und 2007 nicht zahlte. Der Mieter wurde insoweit seitens des Vermieters sogar gerichtlich in Anspruch genommen, jedenfalls bzgl. der Nachzahlung des Jahres 2006.
Der Mieter kann sich aber nicht darauf beschränken, Betriebskostenabrechnungen der ARGE zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. Er muss vielmehr, sofern nicht innerhalb einer angemessenen Zeit die Sache dort bearbeitet und die Betriebskostennachzahlungen übernommen werden, nachfragen, ob weitere Anspruchsvoraussetzungen geschaffen werden müssen oder sonstige Hinderungsgründe bezüglich der Übernahme bestehen.
Derartige Unternehmungen sind seitens des Mieters nicht substantiiert vorgetragen worden. Von daher ist von einer schuldhaften erheblichen Pflichtverletzung auszugehen, die die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte.