Der Vermieter ist bei einer Mängelanzeige des Mieters verpflichtet, dem Mangel nachzugehen und daher berechtigt, den Mangel zu besichtigen. Ebenso ist er nachfolgend berechtigt, nach Beseitigung des Mangels durch einen Handwerker die durchgeführten Arbeiten als solche abzunehmen.
Entsprechendes gilt, wenn der Mieter im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst beseitigt und ihm die Kosten in Rechnung stellt.
Das Besichtigungsrecht vermag auch die Mitnahme eines fachkundigen Dritten zu beinhalten, sofern die Vermieter selbst nicht hinreichend fachkundig sind.
Der besichtigende Vermieter ist berechtigt, beim Termin ein Diktiergerät zu verwenden und auch Fotos der Mängel bzw. der Beseitigung anzufertigen. Eine solche Dokumentation kann erforderlich sein, um einen veränderten Zustand oder einen Zustand, bei dem eine Risikoabschätzung nicht ohne weiteres getroffen werden kann, festzuhalten.
Die Mieter schulden nicht die Duldung der Besichtigung als Gesamtschuldner, sondern jeweils für sich genommen.
Entsprechendes gilt, wenn der Mieter im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst beseitigt und ihm die Kosten in Rechnung stellt.
Das Besichtigungsrecht vermag auch die Mitnahme eines fachkundigen Dritten zu beinhalten, sofern die Vermieter selbst nicht hinreichend fachkundig sind.
Der besichtigende Vermieter ist berechtigt, beim Termin ein Diktiergerät zu verwenden und auch Fotos der Mängel bzw. der Beseitigung anzufertigen. Eine solche Dokumentation kann erforderlich sein, um einen veränderten Zustand oder einen Zustand, bei dem eine Risikoabschätzung nicht ohne weiteres getroffen werden kann, festzuhalten.
Die Mieter schulden nicht die Duldung der Besichtigung als Gesamtschuldner, sondern jeweils für sich genommen.
AG Hamburg, 02.09.2020 - Az: 49 C 173/20
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