Die Kündigung bei geltendgemachten Zahlungsrückständen ist begründet, wenn ein zur Minderung berechtigender Mangel in dem entsprechenden Umfang nicht besteht.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert wird, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt.
Die hier vorliegenden Risse sind jedoch von einem Ausmaß, der eine Minderung an sich nicht grundsätzlich ausschließt. Allerdings stellt sich die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung bei objektiver Betrachtung als so geringfügig dar, dass eine Minderung nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB von mehr als 1 % nicht gerechtfertigt ist.
Es handelt sich bei den Rissen allein um eine optische Beeinträchtigung, welche die Gebrauchstauglichkeit der Räume zu der behaupteten gewerblichen Nutzung nicht beeinflusst.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert wird, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich wird bei Haarrissen an der Decke vertreten, dass es sich hierbei nur um geringfügige Mängel handelt, die nicht zur Minderung berechtigen.Die hier vorliegenden Risse sind jedoch von einem Ausmaß, der eine Minderung an sich nicht grundsätzlich ausschließt. Allerdings stellt sich die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung bei objektiver Betrachtung als so geringfügig dar, dass eine Minderung nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB von mehr als 1 % nicht gerechtfertigt ist.
Es handelt sich bei den Rissen allein um eine optische Beeinträchtigung, welche die Gebrauchstauglichkeit der Räume zu der behaupteten gewerblichen Nutzung nicht beeinflusst.
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