Zwar ist eine
Abmahnung nicht grundsätzlich vor dem Ausspruch einer ordentlichen - im Gegensatz zu einer außerordentlichen -
Kündigung erforderlich.
Ausnahmsweise kann der Abmahnung für die Kündigung insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im Oktober 2019 zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen in den beiden Wohnungen unterhalb der Wohnung der Beklagten.
Die Klägerin, die Vermieterin der Wohnung der Beklagten, behauptet, die Beklagte sei für den Wasserschaden verantwortlich, weil das Wasser an dem nicht fachgerecht montierten Waschmaschinenanschluss der Beklagten ins Mauerwerk ausgetreten sei. Am 09.10.2019 habe ein Vertreter der Hausverwaltung der Beklagten untersagt, die
Waschmaschine mit dem Anschluss in diesem Zustand weiterhin zu nutzen. Trotzdem habe die Beklagte die Waschmaschine mit dem schadhaften Anschluss weitergenutzt, sodass es zu einem erneuten Wassereintritt am 22.10.2019 in den unteren Wohnungen gekommen sei.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 05.02.2020 ordentlich zum 31.05.2020 wegen des Verhaltens der Beklagten.
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