Der „Berliner Mietspiegel 2021" erfüllt weder die Voraussetzungen des § 558d BGB noch diejenigen des § 558c BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Voraussetzung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach näherer Maßgabe des § 558 BGB ist, das der Vermieter gegenüber dem Mieter ein die gesetzlichen Vorgaben wahrendes Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen hat. Nach § 558a Abs. 1 BGB ist dieses Verlangen in Textform zu erklären und zu begründen.
In dem Schreiben vom 28. Juni 2021 hat die Klägerin insoweit auf den „aktuellen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558d BGB des Jahres 2021“ Bezugnehmen lassen. Damit hat sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt. Allerdings sieht § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB die Bezugnahme auf „einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d)“ als ein Begründungsmittel vor.
Der „Berliner Mietspiegel 2021" erfüllt indessen weder die Voraussetzungen des § 558d BGB noch diejenigen des § 558c BGB:
Der Berliner Mietspiegel 2021 ist kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB. Nach § 558d Abs. 2 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen; dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden; nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Dcn dzd Cjubqlpc Hxxabytlocs lqqe aowadku qf eahn ir hjlu Tasoydtecbpuru dig Fgjzjpum Efimysaomfec sjko.