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Keine Zurückgabe der Mietsache nach Mietvertragsende: Vermieter kann nicht immer Nutzungsentschädigung geltend machen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ein Vorenthalten gemäß § 546a Abs. 1 BGB liegt nach ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn der Mieter die Mietsache nach beendetem Mietverhältnis nicht zurück gibt und das gegen den Willen des Vermieters geschieht.

Wurde die Mietsache nicht zurückgegeben, so löst dies allein noch nicht den gesetzlichen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Mieter den rechtsgrundlosen Besitz gegen den Willen des Vermieters aufrecht erhält.

Hat der Vermieter selbst einen Termin für die Rückgabe nach Mietvertragsende mitgeteilt und keinen früheren Zeitpunkt, der an der Weigerung der Mieter gescheitert wäre, so stellt dieser Termin gemäß § 271 BGB den für die Leistungszeit maßgeblichen Zeitpunkt dar. Vorher kommt der Mieter nicht in Verzug oder enthält die Mietsache dem Vermieter nicht gemäß § 546 a BGB vor, so dass er sich selbst dann nicht nutzungsentschädigungspflichtig macht, wenn der angebotene Rückgabezeitpunkt nach dem Ende des Vertragszeitraums liegt.


AG Berlin-Spandau, 30.06.2021 - Az: 7 C 257/20

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