Kommt es beim Auszug eines Mieters zu einer etwaiger Beschädigung des
Treppenhauses, das sich im Gemeinschaftseigentum befindet, so führt dies zu einem Schadensersatzanspruch, den gemäß
§ 9 a Abs. 2 WEG n.F. nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall wollte der Vermieter einen Teil der Mietkaution für Reparaturarbeiten im Treppenhaus einbehalten, weil beim Umzug das Treppenhaus beschädigt worden sei. Das Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Vermieter ist. Die Hausverwaltung der WEG verlange von ihm die Renovierung des Treppenhauses.
Der Mieter bestritt die behaupteten Schäden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit Leistung der Miet-Sicherheit (
Kaution) erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr gem. § 812 Abs. 1 BGB. Die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters ist ab diesem Zeitpunkt erfüllbar, wenn auch noch nicht fällig. Unstrittig ist eine Mietsicherheit der Klägern in Höhe von 1.470,- € gewährt und der Mietgegenstand im Juli 2020 zurückgegeben worden. Ab da war daher der klägerische Anspruch erfüllbar.
Nach der Entscheidung des BGH vom 20. Juli 2016 - Az:
VIII ZR 263/14 - wird der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe eine Mietsicherheit fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.
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