Der Mieter ist gem.
§ 535 Abs. 1 BGB zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, soweit er nicht zur
Minderung des Mietzinses gem.
§ 536 BGB berechtigt war. Der Mieter ist zur Minderung berechtigt, sofern die Mietsache einen
Mangel aufweist, der den Mieter im Gebrauch beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann auch in einem dekorativen Mangel zu sehen sein, da der optische Eindruck leidet.
Die Höhe einer Mietminderung ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Sie hängt von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Gebrauchstauglichkeit ab. Für lediglich dekorative Mängel können lediglich geringe Prozentsätze veranschlagt werden.
Wegen einem sich aus einer überhöhten Minderung ergebenden
Mietrückstand kann jedoch nicht ohne Weiteres
gekündigt werden.
Zwingende Kündigungsvoraussetzung für
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist wiederum der Verzug. Gem. § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Auch ein Rechtsirrtum des Schuldners kann den Verzug ausnahmsweise ausschließen.
Um einen solchen handelt es sich auch, wenn der Mieter zu Unrecht die Miete in überhöhtem Umfang mindert, jedoch aufgrund der behaupteten Mängel glaubte, zur Minderung in der vorgenommenen Höhe berechtigt gewesen zu sein. Es gilt der Grundsatz, dass mangels Verschulden kein Verzug vorliegt, wenn sich der Mieter in einem schuldlosen Irrtum über seine Zahlungspflicht befindet.
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