Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.315 Anfragen

Kann eine überhöhte Mietminderung zur Kündigung führen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Mieter ist gem. § 535 Abs. 1 BGB zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, soweit er nicht zur Minderung des Mietzinses gem. § 536 BGB berechtigt war. Der Mieter ist zur Minderung berechtigt, sofern die Mietsache einen Mangel aufweist, der den Mieter im Gebrauch beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann auch in einem dekorativen Mangel zu sehen sein, da der optische Eindruck leidet.

Die Höhe einer Mietminderung ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu bemessen. Sie hängt von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Gebrauchstauglichkeit ab. Für lediglich dekorative Mängel können lediglich geringe Prozentsätze veranschlagt werden.

Wegen einem sich aus einer überhöhten Minderung ergebenden Mietrückstand kann jedoch nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Zwingende Kündigungsvoraussetzung für § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist wiederum der Verzug. Gem. § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Auch ein Rechtsirrtum des Schuldners kann den Verzug ausnahmsweise ausschließen.

Um einen solchen handelt es sich auch, wenn der Mieter zu Unrecht die Miete in überhöhtem Umfang mindert, jedoch aufgrund der behaupteten Mängel glaubte, zur Minderung in der vorgenommenen Höhe berechtigt gewesen zu sein. Es gilt der Grundsatz, dass mangels Verschulden kein Verzug vorliegt, wenn sich der Mieter in einem schuldlosen Irrtum über seine Zahlungspflicht befindet.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld