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Nachforderung aus einer Heizkostenabrechnung bei Fehlen der Umrechnungsfaktoren

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bei einer Heizkostenabrechnung, bei der der Umrechnungsfaktor für die von Einheitsskalen abgelesenen Wärmeverbrauchswerte unter Hinweis auf die DIN EN 834/835 ausgewiesen ist, ist die Nachforderung dann nicht fällig, wenn die für den Umrechnungsfaktor maßgeblichen Daten in den Abrechnungsunterlagen nicht enthalten sind, so dass der Mieter auch bei einer eventuellen Einsicht in die Unterlagen keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten erlangen kann (LG Berlin, 09.11.2007 - Az: 63 S 100/07).

Ferner hat der Mieter das Recht, zur Überprüfung der vom Vermieter vorgenommenen Kostenverteilung Einsicht in die für die Heizkostenabrechnung maßgeblichen Belege und Unterlagen zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die vertraglichen Grundlagen für die von Dritten erbrachten Leistungen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der Mieter überprüfen will, ob die vom Vermieter umgelegten Kosten überhaupt umlagefähig sind (LG Berlin, 13.11.2009 - Az: 63 S 122/09).

Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer – je nach Betriebskostenart unterschiedlichen – Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die („formelle“) Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung.

Für die Errechnung des flächenabhängigen Anteils an den Betriebskosten kommt es nur auf die Angabe der Gesamtfläche der Gebäude oder Gebäudeteile an, die in der Abrechnung für die jeweilige Betriebskostenposition zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst worden sind. Diese Gesamtflächen sind in den Betriebskostenabrechnungen angegeben (so auch: BGH, 23.06.2010 - Az: VIII ZR 227/09).


LG Berlin, 21.06.2011 - Az: 63 S 467/10

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