Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Schaden um einen „umgestürzten“ Baum im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt, ist von dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen.
Maßgeblich ist hierfür zunächst der Wortlaut der Klausel.
Bei natürlicher Betrachtungsweise setzt das „Umstürzen“ eines Baumes voraus, dass der Baum entweder entwurzelt wird oder der Baumstamm insgesamt abbricht. Ein Abbrechen einzelner Teile wie z.B. der Baumkrone oder auch eine Teils des Stammes, kann demgegenüber nicht als Umstürzen ausgelegt werden, wenn der wesentliche Teil des Baumstammes stehen bleibt.
Die seitens des Amtsgerichts Köln in dem Urteil vom 05.11.2008 (Az: 143 C 163/08) vertretene Auffassung, dass der Begriff des Umstürzens bei natürlicher Betrachtungsweise voraussetzt, dass diejenigen Teile des Baumes, die über dem Erdboden stehen, nicht mehr stehen, vermag nicht zu überzeugen.
Denn ein Abbrechen sämtlicher Teile eines Baumes, die sich über dem Erdboden befinden, ohne dass dieser zugleich auch entwurzelt wird, ist nicht vorstellbar und für den Fall, dass lediglich entwurzelte Bäume vom Versicherungsschutz umfasst werden sollten, wäre dieser Wille durch die Wahl des in vielen Wohngebäudeversicherungsverträgen enthaltenen und gängigen Begriffs der „Entwurzelung“ zum Ausdruck gekommen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.