Der Hauptmieter ist nicht allein deswegen berechtigt, ein mit Erlaubnis des Hauptvermieters begründetes unbefristetes
Untermieterverhältnis nach
§ 573 Abs. 1 BGB zu kündigen, weil der Hauptvermieter die
Untervermietungserlaubnis wirksam widerrufen hat.
Liegen die Voraussetzungen der §§
549 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, 573a Abs. 2 BGB für eine erleichterte Kündigung des Untermietverhältnisses nicht vor und kann der Hauptmieter sich mangels konkreter Absicht, die Mieträume wieder selbst zu bewohnen, auch nicht auf berechtigten
Eigenbedarf stützen, so bleibt seine Kündigung ohne Erfolg.
Die mit dem wirksamen Widerruf der Untervermietungserlaubnis begründete Pflicht des Hauptmieters, die Untervermietung zu beenden, vermag auch nicht deswegen ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB zu begründen, weil ihm bei Fortsetzung der Untervermietung die Kündigung des Hauptmietverhältnisses drohte.
Denn der Hauptmieter hat mit der Kündigung des Untermietverhältnisses und der anschließend erhobenen
Räumungsklage hinreichende Bemühungen entfaltet, um seinen Pflichten aus dem Hauptmietverhältnis zu genügen (Anschluss an BGH, 04.12.2013 - Az:
VIII ZR 5/13).