Die Vermieterin verfolgt mit der Berufung Schadenersatzansprüche für die von ihr veranlasste Ausführung von Malerarbeiten wegen des - nach ihren Behauptungen - schattigen, nicht deckenden Anstrichs der Wände und Decken in beiden Zimmern, im Flur, im Bad und in der Küche, wegen eines schattigen, nicht deckenden Anstrichs von zwei Türen und wegen alten, vergilbten, verdreckten, schadhaften Lacks der Versorgungsleitungen in der Küche, für die Beseitigung von Farbresten infolge Überstreichens von Steckdosen, Türschlössern, Lichtschaltern, Seitenkanten des Gaszählers und für die Beseitigung von „diversen“
Dübellöchern im Bad sowie für Reinigungsarbeiten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus einer Verletzung der der Mieterin nach § 4 Ziff. 6 des
Mietvertrages übertragenen Pflicht zur Vornahme der
Schönheitsreparaturen aus §§
535, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.
§ 4 Ziff. 6 des Mietvertrages verpflichtet den Mieter, die während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten fachgerecht durchzuführen.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil der von der Mieterin vorgenommene Neuanstrich der Wände und Decken zu einer - so die Vermieterin - Verschlechterung (Vermieterin: „Verschlimmbesserung“) des zuvor bestehenden fachgerechten Wand- und Deckenanstrichs geführt habe.
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