Die Kläger vermieteten dem Beklagten mit schriftlichem
Mietvertrag ein Ladenlokal. In einem Telefonat am 04. oder 05.12.2010 erklärte der Beklagte dem Kläger, dass er
kündigen wolle.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2011 mit, dass ihm bisher keine schriftliche Kündigung vorliege. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.01.2011, er habe das Objekt erstmals zum 28.11.2010 fristgerecht zum 28.02.2011 per Einschreiben/Rückschein gekündigt. Er übergab die Schlüssel am 31.03.2011.
Die Kläger tragen vor, aufgrund des Schreibens vom 13.01.2011 ende das Mietverhältnis zum 30.06.2011. Sie hätten keinen Benachrichtigungszettel über den Zustellversuch eines Einschreibens erhalten.
Die Kläger verlangen die Miete für die Monate April, Mai und Juni 2011 sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein anwaltliches Schreiben vom 20.02.2011, mit dem sie die Februarmiete und eine Nebenkostennachzahlung in Höhe von 626,49 EUR anmahnen ließen.
Der Beklagte behauptet, er habe mit Schreiben vom 26.07.2010 zum 30.10.2010 und mit Schreiben vom 28.11.2010 zum 28.02.2011 jeweils per Einschreiben mit Rückschein gekündigt. Er meint, die Kläger hätten den Zugang der Kündigung vereitelt. Spätestens nach dem Telefonat im Dezember 2010 seien sie zur Abholung des Einschreibens verpflichtet gewesen. Die Kündigungsfrist betrage 3 Monate.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte ist gemäß
§ 535 Abs. 2 BGB zur Mietzinszahlung für die Monate April, Mai und Juni 2011 in Höhe von je 720,- EUR verpflichtet.
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