Im vorliegenden Fall
parkte die spätere Klägerin ihr Fahrzeug am 09.12.2010 gegen 19:00 Uhr vor einem Haus in Wuppertal, dessen Eigentümer der Beklagte ist. Als die Klägerin am 10.12.2010 gegen 12:15 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, stellte sie fest, dass vom Dach des Gebäudes eine
Schneelawine auf ihr Fahrzeug gefallen war und ihr Fahrzeug beschädigt hatte.
Die Klägerin behauptet, bereits vor dem Schadensereignis habe über mehrere Tage hinweg erheblicher Schneefall geherrscht. Es sei für den Beklagten absehbar gewesen, dass eine Gefahr für vor dem Objekt parkende Fahrzeuge bestand. Der Beklagte sei gehalten gewesen, das Dach von Schnee zu befreien oder Warnschilder aufzustellen. Außerdem sei der von dem Beklagten beauftragten Hausverwaltung die Problematik „Dachlawinen“ insgesamt bewusst gewesen und diese hätte für den Beklagten entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Darüber hinaus sei die Gefahr für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe von der Straße aus das Dach des Hauses nicht einsehen können, da das Haus sehr hoch sei. Dementsprechend habe sie auch nicht erkennen können, dass auf dem Dach Schnee sei und dass deshalb eine Gefahr für unter dem Dach parkende Fahrzeuge bestünde.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass besondere Umstände, die besondere Verkehrssicherungspflichten seinerseits hervorgerufen haben könnten, nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die Klägerin sich ein erhebliches Mitverschulden, welches sich auf mindestens 50 % belaufe, anrechnen lassen müsse.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Anspruch aus § 836 BGB scheidet aus, weil Schnee- und Eismassen, die von einem Dach herabstürzen, kein Teil eines Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift sind.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht.
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