Räum- und Streupflichten obliegen der Eigentümergemeinschaft, die diese Aufgabe gegebenenfalls delegieren kann. Dies betrifft nicht nur die Räum- und Streupflicht betreffend die öffentlichen Wege, sondern auch die Wege auf dem Grundstück selber.
Eine Verpflichtung des Verwalters besteht nur dann, wenn die Räum- und Streupflichten auf diesen übertragen worden sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger gehört zur Wohnungseigentümergemeinschaft eines Objekts. Die Beklagte ist Verwalterin dieses Objekts. Zu diesem Objekt gehört eine Tiefgarage, die mit einer Rampe mit der öffentlichen Straße verbunden ist. In der Nacht vom 04.12. auf den 05.12.2010 kam es zu Schneefall und Glatteisbildung.
Der Kläger legt dar, dass auch die Rampe zwischen Tiefgarage und Fahrbahn hiervon betroffen gewesen sei, als er am 05.12. gegen 10.00 Uhr dort hochgefahren sei, sei die Rampe nicht vom Schnee geräumt und nicht gestreut gewesen. Infolge dessen sei es zu einem
Verkehrsunfall gekommen, bei dem ihm, dem Kläger, ein Schaden in Höhe von 4.468,02 Euro entstanden sei.
Die Beklagte legt dar, dass der Winterdienst an den Hausmeisterservice U delegiert worden sei und dieser habe um 4,00 Uhr morgens die Auffahrt auch geräumt und gestreut. In der Zeit bis 10.00 Uhr habe es erneut geschneit und geregnet, und darum sei vor Ende des erneuten Schneefalls nicht erneut geräumt und gestreut worden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Verpflichtung zum Winterdienst betreffend die Beklagte nicht aus
§ 24 WEG, worin die Einberufung, den Vorsitz und die Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung geregelt ist und ebenso wenig aus
§ 28 WEG, worin der Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung geregelt ist und auch nicht aus
§ 3 WEG, in dem die vertragliche Einräumung von Sondereigentum geregelt ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.