Der einmal gegebene Kündigungsgrund nach
§ 543 BGB wird nur dadurch beseitigt, dass der Mieter den Vermieter vollständig befriedigt, bevor die
Kündigung wirksam geworden ist, d.h. dem Mieter zugegangen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht die
Räumung von Wohnraum geltend.
Auf der Grundlage des Vertrages vom 14.7.1999, auf den Bezug genommen wird, waren der Beklagte zu 1) Mieter und die Klägerin Eigentümer und Vermieter. Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1), die ebenfalls in der Wohnung wohnt. Am 9.3.2011 stimmte der Beklagte zu 1) einer
Mieterhöhung ab 1.2.2011 von 372,09 Euro auf 390,03 Euro zu. Darüber hinaus waren Vorauszahlungen auf die
Nebenkosten in Höhe von insgesamt 250,- Euro monatlich zu zahlen.
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis erstmals am 16.8.2010 wegen
Mietzinsrückständen. Nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage wurde die Kündigung infolge Zahlung der Rückstände unwirksam. Auf der Grundlage des erhöhten Mietzinses befand sich der Beklagte zu 1) nach Fälligkeit der Mai-Miete 2011 mit den Mietzahlungen für März 2011 in Höhe von 17,94 Euro, für April 2011 in Höhe von 140,03 Euro sowie für Mai 2011 in Höhe von 640,03 Euro in Rückstand. Hierauf zahlte der Beklagte zu 1) am 12.5.2011 einen Teilbetrag von 700,- Euro. Mit Schreiben vom 16.5.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Nachdem auch die Juni-Miete in Höhe von 640,03 Euro fällig geworden und bei Fälligkeit nicht gezahlt worden war, wiederholte die Klägerin die Kündigungen in der Räumungsklage vom 7.6.2011. Am 9.6.2011 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von 700,- Euro. Nachdem die Miete für Juli 2011 bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde, wiederholte die Klägerin die Kündigungen mit Schriftsatz vom 6.7.2011 erneut.
Die Klägerin behauptet, aktuell bestünden Rückstände in Höhe von 76,59 Euro.
Die Klägerin meint, die Kündigungen hätten das Mietverhältnis beendet.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, aktuell stünde allenfalls noch ein Betrag von 17,94 Euro offen.
Die Beklagten meinen, es seien lediglich einzelne Mieten mit geringer Verspätung gezahlt worden.
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