Der Verband ist im Verhältnis zu dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht selbst zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet und hat für Verstöße gegen diese Pflicht durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer nach § 31 WEG auch nicht einzustehen.
Es kommt auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aufgrund eines möglichen Mangels am Gemeinschaftseigentum in Betracht
Auch eine Haftung der „übrigen Wohnungseigentümer“ ist nicht anzunehmen. Eine solche kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn sich diese „zwingenden“ Beschlusslagen durch Nichtbehandlung oder Verzögerung entzogen hätten. Hierzu bedarf es aber vorab entsprechender Beschlusslagen, die über den betroffenen Wohnungseigentümer initiiert und durch den Verwalter sach- und fristgerecht vorbereitet werden müssen.
Es kommt auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aufgrund eines möglichen Mangels am Gemeinschaftseigentum in Betracht
Auch eine Haftung der „übrigen Wohnungseigentümer“ ist nicht anzunehmen. Eine solche kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn sich diese „zwingenden“ Beschlusslagen durch Nichtbehandlung oder Verzögerung entzogen hätten. Hierzu bedarf es aber vorab entsprechender Beschlusslagen, die über den betroffenen Wohnungseigentümer initiiert und durch den Verwalter sach- und fristgerecht vorbereitet werden müssen.
AG Bremen, 08.08.2014 - Az: 29 C 20/14
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