Für die Frage, ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen abzustellen (vgl. BGH, 20.06.2012 - Az: VIII ZR 110/11 und BGH, 10.10.2012 - Az: VIII ZR 56/12).
Ein Austausch einer mieterseits mit Zustimmung des Vermieters eingebauten Gasetagenheizung gegen eine Gasetagenheizung stellt nicht ohne weiteres eine Modernisierung dar. Die Ersetzung einer älteren Heizung durch eine moderne Heizungsanlage mag zwar häufig eine Maßnahme zur Energieeinsparung darstellen. Doch ist dies stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, 20.06.2012 - Az: VIII ZR 110/11).
Ein Austausch einer mieterseits mit Zustimmung des Vermieters eingebauten Gasetagenheizung gegen eine Gasetagenheizung stellt nicht ohne weiteres eine Modernisierung dar. Die Ersetzung einer älteren Heizung durch eine moderne Heizungsanlage mag zwar häufig eine Maßnahme zur Energieeinsparung darstellen. Doch ist dies stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, 20.06.2012 - Az: VIII ZR 110/11).
LG Hamburg, 09.09.2014 - Az: 316 S 17/14
ECLI:DE:LGHH:2014:0909.316S17.14.0A
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