Die Vereinbarung einer Einmalzahlung für die gesamte Mietdauer ist nur dann beachtlich, wenn sie im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Missbrauchsabsicht vorlag.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
- Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr inne gehaltenen Wohnung zu (§ 546 Abs. 1 BGB); denn die fristlose Kündigung vom 13.03.2014 ist gem. §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wirksam, weil sich die Beklagte mit der Zahlung des Mietzinses für Februar und März 2014 im Zahlungsverzug befand.
- Die Beklagte schuldete den Mietzins, weil der “1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 13.12.2008” in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam ist (§§ 57b ZVG, 566c BGB).
Hierzu führte das Gericht aus:
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
- Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihr inne gehaltenen Wohnung zu (§ 546 Abs. 1 BGB); denn die fristlose Kündigung vom 13.03.2014 ist gem. §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wirksam, weil sich die Beklagte mit der Zahlung des Mietzinses für Februar und März 2014 im Zahlungsverzug befand.
- Die Beklagte schuldete den Mietzins, weil der “1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 13.12.2008” in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum unwirksam ist (§§ 57b ZVG, 566c BGB).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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