Der Mieter ist zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet.
Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 555b BGB, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB), durch die aber der Gebrauchswert der Mietsache (objektiv) nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse (objektiv) dauerhaft verbessert werden.
Es liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt bzw. spätestens nach zehn Jahren neu einbaut.
Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 555b BGB, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB), durch die aber der Gebrauchswert der Mietsache (objektiv) nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse (objektiv) dauerhaft verbessert werden.
Es liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt bzw. spätestens nach zehn Jahren neu einbaut.
LG Hamburg, 20.07.2020 - Az: 307 S 14/20
ECLI:DE:LGHH:2020:0720.307S14.20.00
Vorgehend: AG Hamburg-Blankenese, 29.01.2020 - Az: 531 C 310/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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