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Kombination der Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und bei Modernisierung zulässig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen stehen dem Vermieter grundsätzlich mehrere Möglichkeit zur Mieterhöhung offen, die er wahlweise ausführen kann, die sich aber wechselseitig ausschließen.

So kann der Vermieter eine Mieterhöhung im vereinfachten Umlageverfahren nach § 559 BGB geltend machen. Der Vermieter kann auch nach § 558 BGB vorgehen und die Modernisierung der Wohnung dergestalt mit in das Zustimmungsverfahren einbeziehen, dass er die Anhebung der Miete auf die Vergleichsmiete nach dem Standard der durch die Modernisierung verbesserten Wohnung verlangt.

Schließlich kann der Vermieter diese beiden gesetzlichen Alternativen kombinieren, indem er die Zustimmung zu einer Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen verlangt und daneben eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB geltend macht oder umgekehrt zunächst eine Mieterhöhung wegen der erfolgten Modernisierung geltend macht und nachfolgend die Zustimmung zu einer weiteren Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichs miete auf der Basis des modernisierten Standards der Wohnung verlangt.

Entscheidend bei diesen Möglichkeiten ist, dass es nicht zu einer kumulativen Mieterhöhung kommt, bei der die Modernisierung doppelt, nämlich sowohl bei § 558 BGB als auch bei § 559 BGB berücksichtigt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

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