Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese wird zurückgewiesen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollen Umfanges Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Feuchtigkeitserscheinungen und
Schimmelspuren in der Wohnung des Beklagten ihre Ursache ausschließlich im Wohnverhalten des Beklagten haben und seinen Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
Folgerichtig hat das Amtsgericht aus diesem Grunde dem Klagantrag stattgegeben und festgestellt, dass dem Beklagten wegen dieser Erscheinungen kein
Minderungsrecht zusteht, und darüber hinaus die wegen dieser Erscheinungen mit der Widerklage verfolgten Anträge des Beklagten abgewiesen.
Auch die in der Berufungsinstanz eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen K. führt hinsichtlich der Schimmelpilzbildungen an den Fensterelementen zu keinem anderem Ergebnis.
Der Sachverständige K. hat vielmehr eindeutig und überzeugend in seiner Stellungnahme vom 07. Januar 2015 festgestellt, dass keine der von ihm in der Wohnung des Beklagten festgestellten Schimmelpilzbildungen auf einer möglicherweise unzureichenden Einstellung der Fenster beruht. Insbesondere haben sich danach bei den vorgenommenen Untersuchungen weder Funktionsmängel der Fensterelemente noch Hinweise darauf ergeben, dass die raumseitigen Anschlagdichtungen sowie die Fensterdichtungen insgesamt die geforderte Luftdichtigkeit nicht erreichen.