Seit Herbst 2010 traten in der Mietswohnung in Wohn- und Schlafzimmer sowie Bad und Küche
Feuchtigkeit und
Schimmel auf. Die Vermieterin beauftragte ein Büro für Beratung, Planung, Gutachten mit einer Begutachtung der Feuchtigkeitserscheinungen. Hinsichtlich der festgestellten Schäden, die unstreitig sind, wird auf das Gutachten verwiesen. Die Gutachter führten im Schlafzimmer eine Langzeitmessung der relativen Luftfeuchte durch und kamen zu dem Ergebnis, dass die Feuchtigkeit auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten zurückzuführen sei.
Unter Bezugnahme auf das Gutachten forderte die Vermieterin den Mieter zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden auf. Der Mieter wies eine Inanspruchnahme zurück und verlangte Beseitigung der Feuchtigkeit sowie die Bestätigung, dass die Vermieterin eine
Mietminderung in Höhe von 100,15 EUR entsprechend 15 % der Miete bis zur Schadenbeseitigung akzeptiere und ihre Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden an Gardinen und Wandflächen anerkenne. Diese Schäden bezifferte der Mieter mit 1.500,- EUR für die Vorhänge und Gardinen sowie 850,- EUR für Dekorationsarbeiten.
Die Vermieterin bezog sich auf das Gutachten und behauptet, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten allein auf einem fehlerhaften Wohnverhalten des Mieters.
Der Mieter behauptete, die von der Firma festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelpilzspuren in Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche und Badezimmer seien nicht auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen, sondern beruhten auf bauseitigen Mängeln. Er sei daher berechtigt, die Miete in Höhe von 100,15 EUR um 15 % zu mindern. Ihm stehe des Weiteren ein Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel zu. Für die erforderlichen Arbeiten (Aufbringung eines Schimmelpilzentferners, Erneuerung der Tapete in Wohn- und Schlafzimmer, Streichen der Wände, Erneuerung des Wandputzes, Intensivreinigung der Fensterfassaden im Schlaf- und Wohnzimmer, Intensivreinigung der Fenster- und Fenstertürenelemente in Bad und Küche) seien mindestens 1.000,- EUR erforderlich und der Zeitwert der im Wohn- und Schlafzimmer befindlichen beschädigten Gardinen betrage 850,- EUR, was jeweils unter Sachverständigenbeweis gestellt werde.
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