Beim anlassbezogenen Besichtigungsrecht (hier: nach Elektro-Installation des Mieters) des Vermieters genügt zwar nicht jeder beliebige Anlass. Allerdings kann der Mieter sich auch nicht darauf zurückziehen, dass nur schwerwiegende Störungen oder Gefahren ein Besichtigungsrecht rechtfertigen können.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, scheibchenweise das Besichtigungsrecht je nach Teilzustimmung bzw. Teilanerkenntnis des Mieters auszuüben.
Lässt der Mieter in der Mietwohnung durch einen Elektriker eine LED-Lampe anbringen, so steht dem Vermieter zur Durchführung eines „E-Checks“ auch dann ein anlassbezogenes Besichtigungsrecht zu, wenn ihm keine Verkehrssicherungspflicht obliegt (vergleiche BGH, 14.02.2007 - Az: VIII ZR 123/06 und BGH, 15.10.2008 - Az: VIII ZR 321/07).
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, scheibchenweise das Besichtigungsrecht je nach Teilzustimmung bzw. Teilanerkenntnis des Mieters auszuüben.
Lässt der Mieter in der Mietwohnung durch einen Elektriker eine LED-Lampe anbringen, so steht dem Vermieter zur Durchführung eines „E-Checks“ auch dann ein anlassbezogenes Besichtigungsrecht zu, wenn ihm keine Verkehrssicherungspflicht obliegt (vergleiche BGH, 14.02.2007 - Az: VIII ZR 123/06 und BGH, 15.10.2008 - Az: VIII ZR 321/07).
AG Hamburg-Blankenese, 29.01.2020 - Az: 531 C 180/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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