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Wohnungsvermittlungsvertrag mit Hinweis auf die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Makler und Wohnungseigentümer

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Courtage. Die Beklagte zu 2) ist Komplementärin der Beklagten zu 1).

Am 21.10.2011 Unterzeichnete die Klägerin einen Maklervertrag mit der Beklagten zu 1). In dem Vertrag ist in § 2 eine Provisionszahlungsverpflichtung für den Kunden vorgesehen. § 3 des Vertrages enthält einen Hinweis darauf, dass der Makler und der/die Eigentümer der vermittelten Wohnung wirtschaftlich und persönlich miteinander verflochten sind.

Die Klägerin schloss mit der mit Beginn zum 01.12.2011 einen Mietvertrag über eine Wohnung im. Mit Schreiben vom 24.10.2011 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass die Wohnungsübergabe erst nach Ausgleich der Courtagerechnung erfolgen könne. Die Klägerin überwies daraufhin am 28.10.2011 die geforderte Courtage in Höhe von 1.780,24 €.

Die Klägerin ließ - mit Fristsetzung zum 26.04.2013 - die geleistete Courtage zurückfordern. Die Parteien verständigten sich - aufgrund eines Parallelverfahrens - auf ein vorläufiges „Ruhen des Verfahrens“.

Die Klägerin verweist zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs u.a. auf Entscheidungen des AG Hamburg-Blankenese (AG Hamburg-Blankenese, 27.03.2013 - Az: 531 C 228/12) und des LG Hamburg (LG Hamburg, 05.11.2013 - Az: 318 S 38/13).

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie (die Klägerin) 1.780,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen u.a., dass die Klägerin mit ihrem Rückforderungsverlangen nach § 814 BGB ausgeschlossen sei, da sie die Courtage in Kenntnis von § 3 des Maklervertrages gezahlt habe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig und begründet. Bereits in der Terminladung vom 11.9.14 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es nicht beabsichtigt von den /- den Parteien bekannten - Entscheidungen des AG Hamburg-Blankeneses vom 27.03.2013 (Az: 531 C 228/12) und des Landgerichts vom 05.11.2013 (Az: 318 S 38/13) abzuweichen. Der Vortrag der Parteien gab hierzu keinen Anlass. Diese Einschätzung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2013 bekräftigt.

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