Maßgeblich dafür, welchen Zustand der Mietsache der Vermieter dem Mieter schuldet, ist die gegebenenfalls auch schlüssig getroffene Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien. Soweit es an einer Vereinbarung fehlt, wird der vertragsgemäße Zustand unter der Berücksichtigung von Treu und Glauben bestimmt.
Das bedeutet, dass Belastungen, mit denen für die Vertragsparteien bei Mietvertragsschluss zu rechnen ist, vom Mieter grundsätzlich hinzunehmen sind, ohne dass er deshalb die Miete mindern könnte.
Eine solche Situation ist konkret gegeben, wenn es sich um eine Wohnung in der Berliner Innenstadt handelt und vorübergehend Lärmbelästigungen auftreten, die sich innerhalb der in Berlin in den Innenstadtlagen üblichen Grenzen halten, und mit denen deshalb in der Berliner Innenstadt gerechnet werden muss.
Ein solcher Fall war vorliegend indes nicht gegeben.
Zwar muss in der Berliner Innenstadt grundsätzlich mit baulichen Änderungen im näheren und weiteren Umfeld gerechnet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass mit Bauarbeiten jeglichen Umfangs gerechnet werden muss. Maßgeblich ist vielmehr der vereinbarte Nutzungszweck und der Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar lag die streitgegenständliche Wohnung in der Berliner Innenstadt.
Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nicht um eine Baulücke, weil die Fläche einem konkreten Zweck, nämlich der Nutzung als Kleingartenanlage, diente, so dass es durchaus vorstellbar war, dass der bisherige Zustand noch lange Zeit fortbestehen würde.
Darauf, dass grundsätzlich nie auszuschließen ist, dass es in der Umgebung zu Bauarbeiten kommt, konnte nicht abgestellt werden, weil dann jegliche Zukunftsaussicht infrage gestellt würde.
Maßgeblich im vorliegenden Fall war zudem, dass das gegenüber der Wohnung der Mieter errichtete Bauwerk eine Dimension hat, die deutlich über das hinausging, was unter Bauarbeiten zu verstehen ist, mit denen in der Innenstadt immer zu rechnen ist. Es handelte sich hier um einen gewaltigen Gebäudekomplex bestehend aus 13 sechsgeschossigen Häusern mit 210 Wohnungen und Tiefgaragen, dessen Bauzeit mehr als zwei Jahre betrug.
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