Beschlüsse der Wohnungseigentümer über Reparaturen und Sanierungen des gemeinschaftlichen Eigentums müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Vor der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen ist stets eine Bestandsaufnahme über Umfang der Schäden und der möglichen Verursachung erforderlich. Des weiteren ist der Verwalter im Rahmen seiner Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG verpflichtet, zunächst vor Durchführung entsprechender notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen Vergleichsangebote einzuholen.
Darüber hinaus fehlte es auch an einer konkreten Bezeichnung im Beschluss, welche einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Sanierung ergriffen werden sollen. Auch dies wäre im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung erforderlich gewesen, damit die einzelnen Eigentümer Art und Umfang bzw. voraussichtliche Kosten der Maßnahme abschätzen können, zumal, neben dem Kosteninteresse, auch ein Interesse der Eigentümer daran besteht, zu wissen, welche Art von Arbeiten ausgeführt werden, da auch diese zu tatsächlichen Beeinträchtigungen der einzelnen Eigentümer führen können.
Vor der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen ist stets eine Bestandsaufnahme über Umfang der Schäden und der möglichen Verursachung erforderlich. Des weiteren ist der Verwalter im Rahmen seiner Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG verpflichtet, zunächst vor Durchführung entsprechender notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen Vergleichsangebote einzuholen.
Dies ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße geschehen.
Es lag bei Beschlussfassung erst ein Angebot vor, zwei weitere sollten ersten eingeholt werden. Ein Wohnungseigentümer kann allerdings nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen.Darüber hinaus fehlte es auch an einer konkreten Bezeichnung im Beschluss, welche einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Sanierung ergriffen werden sollen. Auch dies wäre im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung erforderlich gewesen, damit die einzelnen Eigentümer Art und Umfang bzw. voraussichtliche Kosten der Maßnahme abschätzen können, zumal, neben dem Kosteninteresse, auch ein Interesse der Eigentümer daran besteht, zu wissen, welche Art von Arbeiten ausgeführt werden, da auch diese zu tatsächlichen Beeinträchtigungen der einzelnen Eigentümer führen können.
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AG Stade, 16.01.2014 - Az: 64 C 632/13
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