Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Das Aufstellen der Pflanzkübel auf einem öffentlichen Gehweg erfüllt den Tatbestand einer
Ordnungswidrigkeit. Nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten von verkehrswidrigen Zuständen nach
§ 32 StVO verstößt.
Nach dieser Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, weil es sich bei der strittigen Fläche um eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche handelt, der Kläger in Gestalt der Pflanzkübel Gegenstände auf die Straße gebracht hat, ohne hierzu berechtigt zu sein und durch diese Aufstellung der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Bei dem Gehweg vor dem Anwesen des Klägers handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche.
Das Straßenverkehrsrecht geht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen als das Straßen- und Wegerecht aus, so dass zu den tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen zählen, sondern auch solche Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Entscheidend ist demzufolge lediglich, dass die jeweiligen Flächen mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Hierfür reicht eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung aus, bei der es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die äußeren Umstände ankommt.
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