Der Vermieter kann selbst bei einer fristlosen Kündigung nicht davon ausgehen, dass ein Mieter sofort räumt, vielmehr hat er dem Mieter eine Frist einzuräumen, in welcher dieser Vorbereitungen zum Auszug treffen kann, wobei diese Frist im Allgemeinen mit ein bis zwei Wochen angesetzt wird.
Erhebt der Vermieter innerhalb dieser Frist bereits Räumungsklage, hat der Mieter hierzu keine Veranlassung gegeben.
Gleiches kann gelten, wenn der Mieter dem Vermieter einen Räumungstermin mitteilt oder unter Angabe konkreter Gründe erklärt, warum ein solcher derzeit nicht genannt werden kann.
Erhebt der Vermieter innerhalb dieser Frist bereits Räumungsklage, hat der Mieter hierzu keine Veranlassung gegeben.
Gleiches kann gelten, wenn der Mieter dem Vermieter einen Räumungstermin mitteilt oder unter Angabe konkreter Gründe erklärt, warum ein solcher derzeit nicht genannt werden kann.
LG Potsdam, 26.08.2004 - Az: 11 T 27/04
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