Die formale Eigentümerstellung macht den Immobilienverkäufer nicht zum Handlungs- oder Zustandsstörer, wenn die Beeinträchtigung vom Erwerber verursacht ist und nach den vertraglichen Absprachen keinerlei Einwirkungsmöglichkeit des derzeitigen Eigentümers mehr besteht.
Ob es sich bei einer Freifläche im Grenzbereich um eine Terrasse i.S.v. § 34 Abs. 4 NachbarG RP handelt, hängt nicht von der konkreten Zweckbestimmung ab. Maßgeblich ist die Eignung zum Aufenthalt von Menschen.
Die Vorschrift zum Grenzabstand einer Terrasse ist jedoch nicht anzuwenden, wenn deren Nutzung keinen relevanten Blickkontakt zum Nachbargrundstück ermöglicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 34 Abs. 4 NachbarG RP) ist wesentliches Kriterium für das Verbot einer grenznahen Terrasse oder eines grenznahen ähnlichen Bauteils, dass „ein Ausblick zum Nachbargrundstück gewährt“ wird. Damit kommt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, den Nachbarn möglichst davor zu schützen, dass von einem Ruhepunkt aus eine dauerhafte Einsichtnahme in seine Sphäre eröffnet wird.
Eine derartige Behelligung ist indessen im vorliegenden Fall - zumindest derzeit - nicht zu gewärtigen. So erlaubt die streitige Freifläche bereits nach der Ausgestaltung des klägerischen Grundstücks keine erheblichen Einblicke, weil dort nur ein schmaler unbebauter Streifen an sie anliegt und sich dahinter eine im Wesentlichen fensterlose Hauswand befindet.
Die auf diese Weise ohnehin eingeschränkte Sichtmöglichkeit ist darüber hinaus praktisch ohne Bedeutung, da an der Grundstücksgrenze ein deutlich über die Freifläche ausgreifender Lamellenzaun steht. Das stellt die Anwendbarkeit von § 34 NachbarG RP bereits vom Ansatz her in Frage (Gesichtspunkt der teleologischen Reduktion).
Jedenfalls verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der Kläger auf die Vorschrift beruft. Denn er hat kein anerkennenswertes Interesse am Rückbau einer Freifläche, deren Nutzung keinen relevanten Blickkontakt zu dem von ihm bewohnten Grundstück ermöglicht. Eine etwa verbleibende geringfügige Beeinträchtigung ist aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis heraus hinzunehmen.