Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel im Sinne von § 558c und § 558d BGB Bezug genommen werden.
Der Berliner Mietspiegel 2013 ist ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB.
Nach § 558 i.V.m. §§ 558 c und 558d BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlangen, wenn der bisherige Mietzins seit einem Jahr unverändert ist, die geforderte neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und sich durch die Anhebung die Miete nicht um mehr als 20% bzw. 15% innerhalb von drei Jahren erhöht
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann anhand eines auf der Grundlage der §§ 558c, 558d BGB erstellten Mietspiegels für die betreffende Gemeinde ermittelt werden.
Der Berliner Mietspiegel 2013 ist ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB.
Nach § 558 i.V.m. §§ 558 c und 558d BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlangen, wenn der bisherige Mietzins seit einem Jahr unverändert ist, die geforderte neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und sich durch die Anhebung die Miete nicht um mehr als 20% bzw. 15% innerhalb von drei Jahren erhöht
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann anhand eines auf der Grundlage der §§ 558c, 558d BGB erstellten Mietspiegels für die betreffende Gemeinde ermittelt werden.
AG Berlin-Schöneberg, 07.05.2014 - Az: 104 C 399/13
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