Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.258 Anfragen

Keine Nutzung eines Kellers als SM-Studio!

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte ist Eigentümer der Teileigentumseinheit, zu der die in der Teilungserklärung mit der Nummer 30 bezeichneten Kellerräume gehören. Diese wurden von dem Beklagten zu gewerblichen Zwecken vermietet.

Auf der Eigentümerversammlung vom 22. November 2012 wurde zum Tagesordnungspunkt 3 bestandskräftig beschlossen, „dass eine Bordellnutzung bzw. eine Nutzung als SM-Studio nicht gewünscht und untersagt wird. Dem Eigentümer der Teileinheit 30 wird eine Frist bis zum 30. November 2012 gesetzt, der Verwaltung nachzuweisen, dass dem Mieter der Teileinheit 30 zum 28. Februar 2013 gekündigt wurde. Sollte diese Frist durch den Eigentümer der Teileinheit 30 ungenutzt verstreichen, ermächtigt die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Klage gegen den Eigentümer der Teileinheit 30, um die Unterlassung der genannten Nutzung durchzusetzen.“

Abbildungen der Räume der Teileigentumseinheit 30 konnten über das Internet unter einer Website angesehen werden.

Die Klägerin behauptet, in den Räumen der Teileigentumseinheit 30 werde ein gewerbliches SM-Studio betrieben. Dabei handele es sich um einen bordellartigen Betrieb, der als solcher mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungsschichten behaftet sei. Der Betrieb des SM-Studios bringe erhebliche Belästigungen der anderen Bewohner des Hauses mit sich. Im Haus sei insbesondere lautes Peitschenknallen und Kettenrasseln zu hören. Auch seien Bewohner des Hauses bereits von Besuchern des SM-Studios angesprochen worden.

Der Beklagte behauptet, der vormalige Mieter seiner Kellerräume habe dort ein Fotostudio betrieben und die Räume auch seriösen Privatpersonen überlassen, die die Räumlichkeiten für ihre privaten Rollenspiele nach eigener Neigung nutzten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 6 WEG in Verbindung mit dem Beschluss vom 22. November 2012 aktivlegitimiert.

Der Unterlassungsanspruch besteht gemäß §§ 15 Absatz 3 WEG in Verbindung mit 1004 BGB. Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Berlin-Mitte, 13.05.2014 - Az: 29 C 31/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Frau Klein hat meine Fragen verständlich, strukturiert und fachlich kompetent beantwortet. Besonders positiv fand ich, dass sie auch auf meine ...
Verifizierter Mandant
Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant