Das
Minderungsrecht des Mieters ist nicht ausgeschlossen, wenn ein
Mangel (hier: Befall mit
Bettwanzen) zwar auf sein Verhalten zurückzuführen ist, dem Mieter dieses Verhalten aber als vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne des
§ 538 BGB erlaubt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Ansicht vertreten, dass der Befall aufgrund mangelnder Hygiene oder Reinigungsmaßnahmen verursacht vom Mieter verursacht wurde und lehnte eine Minderung ab. Das gerichtliche eingeholte Sachverständigengutachten führte indes aus, dass Bettwanzen am häufigsten durch das Einbringen von Taschen, Gepäckstücken oder auch gebrauchten Gegenständen in die Wohnung gelangen.
Mithin stellen also auch tägliche Einkäufe eine Gefahr der Einschleppung dar - mangelnde Hygiene oder Reinlichkeit kann hier nicht unterstellt werden. Das alltägliche Gegenstände in die Wohnung verbracht werden ist zudem unzweifelhaft verkehrsüblich. Es gibt auch keine Präventionsmaßnahmen, die der Mieter hierbei in zumutbarer Weise umsetzen könnte, um der Gefahr einer Einschleppung effektiv vorzubeugen.
Ein solches Verhalten ist somit als vertragsgemäß anzusehen, so dass der Mieter nach Ansicht des Gerichts zur Minderung des Mietzinses um 60 % berechtigt war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein derartiger Mangel ist dann anzunehmen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand für den Mieter nachteilig abweicht. Dabei zielt die Minderung darauf ab, die mangelbedingte Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit auszugleichen. Sie ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips. Durch sie soll die von den Vertragsparteien festgelegte Gleichwertigkeit zwischen den Leistungen des Vermieters – der Bereitstellung einer vertragsgemäßen Mietsache – und der Leistung des Mieters – der Mietzahlung – bei einer Störung auf der Vermieterseite wiederhergestellt werden. Ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat, ist - entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung - für die Minderung unerheblich. Da die Minderung die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherstellen soll, greift sie kraft Gesetzes und unabhängig davon ein, ob den Vermieter an der Entstehung des Mangels ein Verschulden trifft oder ob er über die Möglichkeit verfügt, den Mangel zu beheben.
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