Der Senat hat die Wirksamkeit einer Renovierungs- oder Vornahmeklausel bereits mehrfach bejaht, auch wenn der Mietvertrag daneben eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel enthielt (BGH, 18.10.2006 - Az: VIII ZR 52/06; BGH, 26.09.2007 - Az: VIII ZR 143/06 und BGH, 05.03.2008 - Az: VIII ZR 95/07).
Im Senatsurteil vom 18. Juni 2008 schließlich (Az: VIII ZR 224/07) hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt.
Daran hält der Senat fest; einer nochmaligen Entscheidung zu dieser Frage bedarf es nicht.
Im Senatsurteil vom 18. Juni 2008 schließlich (Az: VIII ZR 224/07) hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt.
Daran hält der Senat fest; einer nochmaligen Entscheidung zu dieser Frage bedarf es nicht.
BGH, 18.11.2008 - Az: VIII ZR 73/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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