Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt, ist dann unwirksam, wenn dem Mieter hierfür kein angemessener Ausgleich gewährt wird.
Durch den Ausgleich muss der Mieter so gestellt werden, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden, z.B. durch den Erlass der Nettokaltmiete (im vorliegenden Fall für den ersten Monat).
Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung schon dann, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist.
Durch den Ausgleich muss der Mieter so gestellt werden, als sei ihm renovierter Wohnraum überlassen worden, z.B. durch den Erlass der Nettokaltmiete (im vorliegenden Fall für den ersten Monat).
Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung schon dann, wenn sie Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist.
LG Berlin, 02.10.2015 - Az: 63 S 335/14
Vorgehend: AG Berlin-Schöneberg, 27.08.2014 - Az: 12 C 77/14
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