Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass der Mieter verpflichtet sei, die während des Mietverhältnisses anfallenden
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Vor dem Auszug gut sieben Jahre später führten die Mieter Schönheitsreparaturen in Küche und Bad, nicht aber im Flur und in den drei Wohnräumen durch.
Der Vermieter forderte die Mieter unter Fristsetzung erfolglos zur Ausführung weiterer Schönheitsreparaturen auf. Die Anstriche der Decken und Wände in den beim Auszug nicht renovierten Räumen habe Verschmutzungen aufgewiesen und sei vergraut, vergilbt und abgestoßen gewesen. Die Anstriche sämtlicher Kastendoppelfenster, der Wohnungseingangstür und der Innenzimmertüren seien ebenfalls vergilbt und vergraut gewesen. Es sei daher notwendig gewesen, die besagten Türen, Fenster, Decken und Wände neu zu streichen und zu lackieren. Diese Kosten verlangte der Vermieter vom Mieter.
Die Mieter hielten die Schönheitsreparaturklausel im
Mietvertrag für unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Vermieter kann gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld in Höhe von 1.273,30 Euro aufgrund der von den Mietern nur unzureichend durchgeführten Schönheitsreparaturen verlangen.
Die Mieter haben infolge des unterbliebenen Anstrichs der Wände, Decken, Fenster und Türen in weiten Teilen der Mietwohnung eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt.
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