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Wiederholte unpünktliche Mietzahlung: fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die unpünktliche Zahlung der Mieten durch den Mieter (hier: April 2012, September 2012, November 2012, Januar 2013 und März 2013) stellte eine Verletzung der aus dem Vertrag obliegenden Pflichten dar.

Nachdem der Vermieter mit Schreiben vom vom 6. März 2013 insoweit unter Androhung einer Kündigung den Mieter abgemahnt hatte, begründete die erneute unpünktliche Zahlung für April 2013, die erst am 8. April 2013, dem 5. Werktag eingegangen war, eine erneute Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet war, dass Vertrauen des Vermieters in ein künftig vertragsgemäßes Verhalten zu erschüttern.

Gleichwohl folgt nicht aus jeder Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Erheblichkeit.

Vorliegend war zunächst zu berücksichtigen, dass die abgemahnten unpünktlichen Zahlungen der Mieter durchaus nachhaltig waren, indem innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr insgesamt sechs Zahlungen verspätet erfolgten. Andererseits konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass die erneute Verzögerung nur zwei Werktage nach der Fälligkeit dauerte.

Hinzu kam, dass das Mietverhältnis der Parteien bereits seit 1999 bestand sowie die Mieter seitdem die Mieten regelmäßig pünktlich zahlen und seit Juli 2013 jeweils mit einem Monat im voraus. Das lies ein nachhaltig geändertes Zahlungsverhalten der Mieter erkennen, das die Zweifel am Vertrauen in eine vertragsgemäße Zahlungsmoral nicht dermaßen erschüttert, dass den Vermietern eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar erscheint.

Dabei war auch ein solches nachträgliches Verhalten der Mieter zu berücksichtigen, denn es lässt das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen, aufgrund dessen das Festhalten der Vermieter am Räumungsbegehren treuwidrig erscheint.


LG Berlin, 21.11.2014 - Az: 63 S 80/14

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