Ein Vermieter darf die Untervermietungserlaubnis nicht davon abhängig machen, dass ein in Aussicht genommener Untermieter sich bei ihm bewerbe oder sich persönlich bei ihm vorstelle, denn die Auswahl des Untermieters ist allein Sache des Mieters.
Der Vermieter darf der Untervermietung an den in Aussicht genommenen Untermieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB nur dann widersprechen, wenn dafür in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Dritte mit dem Vermieter oder anderen Mietern verfeindet ist oder wenn es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass er den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen wird.
Kennt der Vermieter den Untermieter weder persönlich noch hat er etwa aus Presseveröffentlichungen Kenntnis von dessen Person und Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung, so muss der Mieter es dem Vermieter nicht erst durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinderungsgründen zu forschen.
Vielmehr liegt dann der Regelfall vor, dass der Mieter einen Untermieter ausgesucht hat und ein wichtiger Grund, der die Person des Untermieters ausnahmsweise als ungeeignet erscheinen ließe, aus Sicht des Vermieters nicht vorliegt.
Mehr als den Namen (sowie zur eindeutigen Identifikation wohl auch Geburtsdatum nebst Geburtsort) und Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters muss der Mieter deshalb regelmäßig nicht mitteilen.
Der Vermieter darf der Untervermietung an den in Aussicht genommenen Untermieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB nur dann widersprechen, wenn dafür in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Dritte mit dem Vermieter oder anderen Mietern verfeindet ist oder wenn es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass er den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen wird.
Kennt der Vermieter den Untermieter weder persönlich noch hat er etwa aus Presseveröffentlichungen Kenntnis von dessen Person und Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung, so muss der Mieter es dem Vermieter nicht erst durch zusätzliche Informationen ermöglichen, nach denkbaren Hinderungsgründen zu forschen.
Vielmehr liegt dann der Regelfall vor, dass der Mieter einen Untermieter ausgesucht hat und ein wichtiger Grund, der die Person des Untermieters ausnahmsweise als ungeeignet erscheinen ließe, aus Sicht des Vermieters nicht vorliegt.
Mehr als den Namen (sowie zur eindeutigen Identifikation wohl auch Geburtsdatum nebst Geburtsort) und Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters muss der Mieter deshalb regelmäßig nicht mitteilen.
LG Berlin, 30.11.2020 - Az: 64 T 49/20
ECLI:DE:LGBE:2020:1130.64T49.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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