Übt ein Vermieter im Wege einer sogenannten „kalten Räumung“ durch eigenmächtige Inbesitznahme von Wohnung und Hausrat eine verbotene Selbsthilfe aus, so ist er dem Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Von seiner Ersatzpflicht wird dabei insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung des hierbei in Besitz genommenen
Hausrats und der sonst in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter trifft mit seiner Inbesitznahme zugleich eine Obhutspflicht, welche einer Entsorgung grundsätzlich entgegensteht.
Bei einer eigenmächtigen Räumung der Wohnung kann der Vermieter nicht nur das Besitzrecht des Mieters, sondern auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt haben, sodass dem Mieter ein Anspruch auf Schmerzensgeld (hier: in Höhe von 5.000 Euro) zustehen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Vermieter, der eine Wohnung in der geschehenen Weise ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB.
Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Vermieter die nachweislich in Obhut genommenen Gegenstände vollständig und in einem gegenüber dem Zustand bei Inobhutnahme nicht verschlechterten Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unmöglichkeit der Herausgabe oder einer im Vergleich zum übernommenen Zustand nachweislich eingetretenen Verschlechterung der herauszugebenden Gegenstände hat er sich darüber hinaus - wie § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt - zu entlasten, so dass ihn und nicht den Mieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.